Änderung des Verpackungsgesetzes für Hobby-Imker

Diesen Beitrag teilen

Hobby-Imker sind ab dem 01.01.2019 von verschiedenen Pflichten des Verpackungsgesetzes befreit – eine offizielle Einordnung des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Verpackungen ist nun geregelt.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt nun offiziell die Position des Deutschen Imkerbundes: Imker mit bis zu 30 Völkern sind im Sinne des Verpackungsgesetzes nicht gewerbsmäßige Inverkehrbringer, z. B. bei der Honigvermarktung und somit von den Pflichten befreit. Dazu veröffentlicht die Zentrale Stelle einen FAQ zum Thema „Wann liegt „gewerbsmäßiges“ Inverkehrbringen im Sinne des Verpackungsgesetzes vor?“. Anhand eines Fallbeispiels wird auf Seite 3 dieser Veröffentlichung konkret auf die Imkerei Bezug genommen:

Ein Imker mit bis zu 30 Völkern betreibt Imkerei steuerlich grundsätzlich als Liebhaberei und damit als Hobby. Er muss einkommenssteuerlich keine Einnahmen versteuern, darf dann jedoch auch keine Verluste geltend machen. In diesem Fall erwartet die Zentrale Stelle keine Registrierung und Beteiligung an einem dualen System, sofern keine entgegengesetzte Einstufung durch das Finanzamt vorliegt.

Ab 31 Völkern ist die Imkerei einkommenssteuerlich immer erheblich und daher gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG mit der Folge, dass die Pflichten des VerpackG hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Verpackungen, wenn nicht Serviceverpackungen (inkl. Delegation) oder Mehrwegverpackungen (§ 3 Abs. 3 VerpackG) genutzt werden, zu erfüllen sind.

In Anlehnung an die steuerliche Definition stellt die Zentrale Stelle damit nun fest, dass über 95 % der Imker in Deutschland (bis zu 30 Völker = imkerliche Tätigkeit steuerlich unerheblich) von den Vorgaben des Verpackungsgesetzes befreit sind und dieses unabhängig von individuellen Vertriebswegen.

Diejenigen Imker, die Gewinne ermitteln oder Verluste steuerlich geltend machen – unabhängig von der Völkerzahl – unterliegen allerdings den Pflichten der ab 1.1.2019 geltenden Vorgaben, da diese Imker gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes handeln.

In diesen Fällen ist grundsätzlich eine Registrierung beim Verpackungsregister als Inverkehrbringer sowie eine Lizensierung der Verpackungen erforderlich. Ausnahmen der Registrierungspflicht:

Nutzung einer Mehrwegverpackung (§ 3 Abs. 3 VerpackG) oder einer vorlizensierten Serviceverpackung (vgl. § 7 VerpackG).

Der Deutsche Imkerbund weist darauf hin, dass das von Beginn an als Mehrwegglas konzipierte Imker-Honigglas auch heute den aktuellen Forderungen entspricht, da es sich aufgrund seiner hohen Wiederkennbarkit als Mehrwegverpackung eignet. Mit geeigneter Kennzeichnung können auch Neutralgläser diesem Anspruch genügen. >> Link Verpackungsgesetz <<

Quelle: DIB

Lesen Sie auch:

Über den Autor

Gerhard Liebig
Ende 2011 ging Dr. Gerhard Liebig in den Ruhestand. Er war 37 Jahre lang an der Landesanstalt für Bienenkunde in Stuttgart-Hohenheim angestellt und hat dort in Langzeitprojekten die Populationsdynamik von bienenwirtschaftlich wichtigen Honigtauerzeugern auf Fichte und Tanne sowie die Entwicklung von Bienenvölkern und ihres Varroabefalls untersucht.

1 Kommentar zu "Änderung des Verpackungsgesetzes für Hobby-Imker"

  1. Siebo Erika Buescher | 15. Februar 2021 um 20:05 Uhr | Antworten

    hallo ihr beide am Sonntag 14,02,2021 da ginst um winter verluster bei kalten temperaturen ich habe die meinung das es auf die tempratuhr wechsel eine woche warm bis 10 grad und dahn wieder 5 grag minus das das die bienen mehr stress haben ein gleischmäßiges winter ohne tempratuhr stress
    bei uns in ostfrisland sind die Winter zimlich milt und da herr haben wir auch keine probleme.
    eure videos sind infomativ und das sie belegbar sind weiter so!!!

Schreibe einen Kommentar zu Siebo Erika Buescher Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*